AGB
Allgemeinde Geschäftsbedingungen
1. Anwendung dieser Geschäftsbedingungen
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und alle Verträge über Lieferungen (im Folgenden "Lieferung"), Leistungen, (im folgenden "Leistung") sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren. Alle Änderungen oder Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von dem Vertrag sind schriftlich zu vereinbaren. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Vertrag Vorrang.
2. Leistungs- und Lieferumfang
2.1 Für den Umfang der Leistung/Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Alle Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Bei fehlender schriftlicher Auftragsbestätigung gilt das Angebot des Auftragnehmers.
2.2 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
2.3 Der Leistungs- und Lieferumfang beinhaltet unsere Standardleistung gemäß Preisliste. Wir sind nicht verpflichtet erstelltes Videomaterial bereitzustellen.
2.4 Planung, Arbeiten vor Ort, Montage, Überwachung der Montage, Schulung des Personals, Inbetriebnahme sowie andere Komponenten neben den Standardleistungen sind nur in dem ausdrücklich im Vertrag festgelegten Umfang enthalten.
2.5 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
3. Dokumentationen und Software
3.1 Kostenvoranschläge usw. sind nur dann verbindlich, wenn auf diese schriftlich im Vertrag Bezug genommen wurde oder wenn diese ausdrücklich vereinbart werden.
3.2 Von einer der Vertragsparteien an die andere übergebene Software, Video- und Fotomaterial, Zeichnungen und technische Dokumentationen bezüglich der Lieferung oder ihrer Herstellung bleiben im Eigentum und Urheberrecht der übergebenden Vertragspartei. Von einer der Vertragsparteien erhaltene Software, Video- und Fotomaterial, Zeichnungen, technische Unterlagen oder anderweitige technische Informationen dürfen ohne die Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei nicht für andere Zwecke als Video-, Diashowerstellung verwendet werden. Dieses Material darf weder anderweitig verwendet, kopiert oder reproduziert noch an Dritte übergeben oder deren Inhalt mitgeteilt werden.
4. Verpackung und Kennzeichnung
Die Lieferungen werden gemäß, unseres üblichen Verfahrens entsprechend den Anforderungen unter normalen Transportbedingungen verpackt. Die Kennzeichnung der Lieferungen umfasst die notwendige Information bezüglich der Identifizierung des Auftraggebers.
5. Preise
5.1 Die vereinbarten Preise gelten, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk (EXW). Verpackung, Fracht und sonstige zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren.
5.2 Die Preise enthalten weder Verwaltungs- oder Bankgebühren, Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, noch andere vergleichbare, im Empfängerland zahlbare Abgaben, Steuern oder Gebühren. Sollten wir zur Zahlung einer solchen Abgabe oder Gebühr herangezogen werden, so wird der Betrag dieser Abgabe oder Gebühr auf der Rechnung als gesonderter Posten hinzugeschlagen und der Auftraggeber ist verpflichtet, uns diesen Betrag zu ersetzen.
5.3 Steht der Auftraggeber, Ort, Objekte, Personen, usw. für die Leistungen zu den jeweils vereinbarten Terminen nicht zur Verfügung oder verzögern sich die Aufnahmen durch Gründe, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden Kosten (wie Wartezeiten und Reisekosten des Personals) zu ersetzen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Zahlung hat gemäß der im Vertrag vereinbarten Zahlungsweise und -fristen zu erfolgen. Die Zahlung wird nach Abschluss der Leistung und nach Rechungserhalt sofort fällig, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
6.2 Kommt es seitens des Auftraggebers zu Verzögerungen in der Zahlung oder ist es offenbar, dass der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen wird, können wir die Erfüllung unserer Verpflichtungen zurückstellen, bis die Zahlung erfolgt ist und noch ausstehende Leistungen oder Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen ausführen.
6.3 Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber Zinsen zu verlangen, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungen im Verzug ist. Der anzuwendende Zinssatz ist der durch die anzuwendende Gesetzgebung zulässige Höchstsatz. Die Zinsen sind zu zahlen vom Verzugsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung.
6.4 Hat der Auftraggeber den fälligen Betrag nicht beglichen, haben wir das Recht, den Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist an den Auftraggeber aufzulösen und eine Entschädigung für den entstandenen Verlust zu fordern.
6.5 Der Auftraggeber hat kein Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Zahlung zurückzustellen, wenn ausgelieferte Liefergegenstände unwesentliche Mängel aufweisen oder wenn wir mit der Lieferung unwesentlich in Verzug sind.
7. Leistungs- und Lieferungsvorschriften
7.1 Der Auftragnehmer hält bei den Leistungen und Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, Normen, die Sicherheits-vorschriften und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften ein.
7.2 Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß durchführen. Er setzt für die Durchführung der Leistungen qualifiziertes Personal ein. Er trägt dafür Sorge, dass von seinen Mitarbeitern die auf dem Gelände des Auftraggebers geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Betriebsordnung, über die der Auftraggeber informiert hat, eingehalten werden.
7.3 Bei der Leistungserbringung und der Verwendung der Lieferungen außerhalb von Deutschland, richtet sich Art und Umfang der von uns zu erbringenden Lieferung/Leistung nach der getroffenen vertraglichen Vereinbarung und im Übrigen nach deutschem Recht. Am Leistungsort geltende Rechtsvorschriften haben wir nur insoweit zu beachten, als dies im Vertrag ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Der Auftraggeber hat uns über die jeweils gültigen Normen und Sicherheitsvorschriften zu informieren. Mehrkosten, die uns daraus entstehen, dass die Aufnahmen nach Weisung des Auftraggebers entsprechend anderer als deutscher Normen und unserer Vorschriften gefertigt wird, hat der Auftraggeber zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis zu tragen.
8. Lieferbedingungen und Gefahrenübergang der Lieferungen
Alle vereinbarten Lieferbedingungen sind gemäß INCOTERMS (2000) auszulegen. Sollten keine Lieferbedingungen vereinbart worden sein, so gilt als Lieferbedingung "ab Werk" (EXW) unseres Herstellungsort und die Gefahr geht mit der Auslieferung ab unserem Herstellungsort auf den Auftraggeber über.
9. Zeitliche Erfüllung und Terminabstimmung
9.1 Die Lieferzeit beginnt gemäß Vereinbarung, jedoch nicht vor folgenden Zeitpunkten. Es gilt zuletzt eintretender Zeitpunkt: Unterzeichnung des Vertrags durch uns; Empfang der im Vertrag vereinbarten Anzahlung bei uns; oder Empfang aller vereinbarten Informationen sowie der Genehmigung der allgemeinen Aufnahmepläne durch den Auftraggeber bei uns.
9.2 Wir sind zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist berechtigt (mindestens genau so lang wie die Dauer des Verzugs), falls die Leistung oder Lieferung durch Verschulden des Auftraggebers oder unter seiner Anweisung tätiger Dritter verzögert wird, oder es offenbar ist, dass der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen wird, wie etwa aufgrund vom Auftraggeber beantragter Änderungen, Verzögerung der Genehmigung der entsprechenden Aufnahmepläne, Verzögerungen bei den Vorarbeiten am Drehort oder Zahlungsverzug.
9.3 Die Leistungen, die nicht in den Rahmen des vereinbarten Leistungsumfanges fallen, werden erst nach Erteilung eines entsprechenden Auftrages durch den Auftraggeber gegen gesonderte Berechnung ausgeführt.
10. Eigentumsübergang
10.1 Die Lieferung bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegenüber dem Auftraggeber unser Eigentum. Sollte die anzuwendende Gesetzgebung einen Eigentumsvorbehalt nicht zulassen, haben wir Anspruch auf ein Sicherungsrecht am Eigentum. Hierbei hat der Auftraggeber uns jegliche Unterstützung zur Absicherung des Eigentums oder zum Ergreifen anderer Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder anderer vergleichbarer Rechte für uns zu leisten. Der Eigentumsvorbehalt oder das Sicherungsrecht haben keinerlei Einfluss auf den Übergang des Gefahrübergangs.
10.2 Wir behalten uns das Eigentumsrecht an der Software, Videomaterial, und Fotomaterial vor. In dem Ausmaß, in dem eine solche Software, Videomaterial, und Fotomaterial im Umfang der Lieferung / Leistung enthalten ist, erhält der Auftraggeber das gebührenfreie, nicht exklusive und nicht übertragbare Recht diese Software, Videomaterial, und Fotomaterial nur in Verbindung mit der Lieferung / Leistung und für keinen anderen wie immer gearteten Zweck zu nutzen.
11. Abnahme
11.1 Die Abnahme wird entsprechend dem Vertrag ausgeführt. Sind im Vertrag keine Anforderungen für die durchzuführende Abnahme festgelegt, wird diese gemäß der üblichen Vorgehensweise durchgeführt.
11.2 Sollte sich durch die Abnahme herausstellen, dass die Lieferung / Leistung nicht die im Vertrag vereinbarten Bedingungen erfüllt, sind die Mängel aufzulisten und wir haben in einem angemessenen Zeitrahmen die bestehenden Mängel zu beheben, um sicherzustellen, dass die Lieferung / Leistung die Vertragsbedingungen erfüllt. Danach ist auf Antrag des Auftraggebers erneut eine Abnahme durchzuführen, außer wenn es sich um unbedeutende Mängel handelte.
11.3 Wenn die Abnahme vereinbart ist, muss sie unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder vollständig, so gilt die Leistung / Lieferung mit der Fertigstellung, spätestens jedoch mit Ablauf des fünften Werktages nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.
12. Leistungen des Auftraggebers
12.1 Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten am Ort der Leistungserbringung rechtzeitig alle Voraussetzungen, die eine zügige Leistungserbringung durch uns ermöglichen, zur Verfügung, insbesondere:
(a) Hilfsgeräte, die gemäss UVV, BGV und anderer Sicherheitsrichtlinien vom Auftraggeber direkt an dem jeweiligen Ort zu stellen sind (wie Arbeitsbühnen) und Gerüste, die zur Leistungserbringung notwendig sind; (b) Transport- und Verladegeräte; (c) technische Unterlagen und erforderliche Informationen (d) Strom, Druckluft, Versorgungseinrichtungen, Arbeits- und Betriebsmittel; (e) Erforderliche Hilfspersonen; (f) Geeignete Räume zur Verpflegung des Personals, wie Wasch- und Umkleideräume.
12.2 Der Auftraggeber hat ausführlich vor Beginn der Arbeiten über die Risiken am Arbeitsplatz und die bestehenden Sicherheits- und Werksvorschriften und den Arbeitsschutz zu unterrichten. Der Auftraggeber unterstützt das Personal des Auftragnehmers bei allen Maßnahmen, die dazu dienen Gefahren abzuwenden. Benötigt das Personal besondere Arbeitschutzgeräte und Schutzbekleidungen, stellt der Auftraggeber diese kostenlos zur Verfügung.
12.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, über alle ihm bekannten Störungen, Schäden sowie Änderungen vor Ort unverzüglich zu informieren.
13. Gewährleistung
13.1 Bei den Lieferungen leisten wir dafür Gewähr, alle diejenigen Lieferungen, die wegen mangelhaftem Design unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde und die innerhalb der genannten Gewährleistungsfrist infolge eines im Zeitpunkt vor der Abnahme liegenden Umstandes sind, unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl entweder unentgeltlich nachzubessern oder die entsprechenden Teile kostenlos neu zu liefern.
13.2 Die Gewährleistungzeit für alle Lieferungen ist 2 Wochen ab dem Tag der Übergabe oder der Abnahme der Lieferung. Der jeweils kürzere (bzw. früher endende) der beiden Zeiträume ist maßgebend.
13.3 Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich von aufgetretenen Mängeln an der Lieferung / Leistung zu unterrichten, die er im Rahmen dieser Gewährleistung beheben lassen will. Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 13.4 Diese Gewährleistung wird unter der Voraussetzung gegeben, dass das Videomaterial in allen Gesichtspunkten gemäß unseren Vorschriften und unter den festgelegten Bedingungen benutzt wird.
13.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere:
(i) jene Teile, deren Reparatur oder Ersatz aufgrund natürlicher Abnutzung erfolgt; (ii) Material, an denen Reparaturen, Veränderungen oder Anpassungen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen oder begonnen wurden; (iii) Teile, deren Schäden uns innerhalb der oben genannten Gewährleistungszeit nicht unverzüglich mitgeteilt wurden; (iv) Material, mit Mängeln oder Schäden aufgrund von nicht durch uns zu vertretender Fahrlässigkeit, Unfällen, Überbeanspruchung, unsachgemäßer Bedienung oder extremen Bedingungen, wie Temperaturen, Feuchtigkeit, Schmutz oder korrosive Substanzen; (v) Material, das ohne unser Verschulden beschädigt wurden.
13.6 Dem Auftraggeber wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, die Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Die uns vor Geltendmachung dieses Rechtes vom Auftraggeber zu setzende Nachbesserungsfrist muss schriftlich erfolgen. Ein Fehlschlagen liegt vor, wenn sie trotz zweier durchgeführter Nachbesserungs- und/oder Ersatzlieferungsversuche misslingt oder wenn sie unmöglich ist oder wenn sie von uns unberechtigterweise verweigert wird. Der Rücktritt ist nur bei unserer wesentlichen Pflichtverletzung möglich, die der Auftraggeber nachweisen muss.
14. Höhere Gewalt
Beide Vertragsparteien sind berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen, soweit die Erfüllung durch Umstände, die nicht ihrer Kontrolle unterliegen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, verhindert wird, einschließlich, aber nicht unbedingt beschränkt auf Krieg (unabhängig davon, ob dieser erklärt wurde oder nicht), Revolution, Streiks, Ausfall der Versorgung mit Energie, Brennstoffen, Transport, Ausrüstungen oder anderer Güter und Dienstleistungen, Naturkatastrophen, inakzeptable Wetterbedingungen, Regierungshandlungen, Verkehrsunfälle, Export- oder Importverbote, Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle, Sabotage, Aufruhr, Ausschreitungen und Bruch oder Verlust während des Transportes oder der Lagerung sowie Lieferverzug durch Subunternehmen (sofern diese durch die hier genannten Gründe höherer Gewalt verursacht wurden).
15. Haftungsbeschränkung
15.1 Unsere vertragliche Haftung ist auf den direkten Schaden, den vom Auftraggeber an ihn für das Videomaterial entrichteten Kaufpreis beschränkt. In keinem Fall haften wir für besondere, einklagbare, sonstige, indirekte Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produktionsausfall, Vermögensschäden, Gewinnausfall, Nutzungsausfall, oder Verlust von Verträgen.
15.2 Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit von uns, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Die Haftung nach den zwingenden Bestimmungen des Produktionshaftungsgesetzes bleiben unberührt.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
16.1 Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht.
16.2 Der Gerichtsstand für alle aus dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist der Haupsitz des Auftrag-nehmers.
16.3 Darüber hinaus sind wir berechtigt, für die Eintreibung der Forderungen, den Auftraggeber bei dem zuständigen Gericht zu verklagen, an dem der Auftraggeber seinen Wohnsitz hat.
17. Sprache und Salvatorische Klausel
17.1 Alle Unterlagen sowie der Schriftwechsel zwischen uns und dem Auftraggeber sind in deutscher Sprache zu erstellen.
17.2 Ist ein Teil des Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Teiles davon unberührt, soweit die Unwirksamkeit die wesentlichen Grundzüge des Vertrages nicht beeinträchtigt.
Stand: 1.8.2007
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und alle Verträge über Lieferungen (im Folgenden "Lieferung"), Leistungen, (im folgenden "Leistung") sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren. Alle Änderungen oder Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von dem Vertrag sind schriftlich zu vereinbaren. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Vertrag Vorrang.
2. Leistungs- und Lieferumfang
2.1 Für den Umfang der Leistung/Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Alle Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Bei fehlender schriftlicher Auftragsbestätigung gilt das Angebot des Auftragnehmers.
2.2 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
2.3 Der Leistungs- und Lieferumfang beinhaltet unsere Standardleistung gemäß Preisliste. Wir sind nicht verpflichtet erstelltes Videomaterial bereitzustellen.
2.4 Planung, Arbeiten vor Ort, Montage, Überwachung der Montage, Schulung des Personals, Inbetriebnahme sowie andere Komponenten neben den Standardleistungen sind nur in dem ausdrücklich im Vertrag festgelegten Umfang enthalten.
2.5 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
3. Dokumentationen und Software
3.1 Kostenvoranschläge usw. sind nur dann verbindlich, wenn auf diese schriftlich im Vertrag Bezug genommen wurde oder wenn diese ausdrücklich vereinbart werden.
3.2 Von einer der Vertragsparteien an die andere übergebene Software, Video- und Fotomaterial, Zeichnungen und technische Dokumentationen bezüglich der Lieferung oder ihrer Herstellung bleiben im Eigentum und Urheberrecht der übergebenden Vertragspartei. Von einer der Vertragsparteien erhaltene Software, Video- und Fotomaterial, Zeichnungen, technische Unterlagen oder anderweitige technische Informationen dürfen ohne die Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei nicht für andere Zwecke als Video-, Diashowerstellung verwendet werden. Dieses Material darf weder anderweitig verwendet, kopiert oder reproduziert noch an Dritte übergeben oder deren Inhalt mitgeteilt werden.
4. Verpackung und Kennzeichnung
Die Lieferungen werden gemäß, unseres üblichen Verfahrens entsprechend den Anforderungen unter normalen Transportbedingungen verpackt. Die Kennzeichnung der Lieferungen umfasst die notwendige Information bezüglich der Identifizierung des Auftraggebers.
5. Preise
5.1 Die vereinbarten Preise gelten, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk (EXW). Verpackung, Fracht und sonstige zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren.
5.2 Die Preise enthalten weder Verwaltungs- oder Bankgebühren, Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, noch andere vergleichbare, im Empfängerland zahlbare Abgaben, Steuern oder Gebühren. Sollten wir zur Zahlung einer solchen Abgabe oder Gebühr herangezogen werden, so wird der Betrag dieser Abgabe oder Gebühr auf der Rechnung als gesonderter Posten hinzugeschlagen und der Auftraggeber ist verpflichtet, uns diesen Betrag zu ersetzen.
5.3 Steht der Auftraggeber, Ort, Objekte, Personen, usw. für die Leistungen zu den jeweils vereinbarten Terminen nicht zur Verfügung oder verzögern sich die Aufnahmen durch Gründe, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden Kosten (wie Wartezeiten und Reisekosten des Personals) zu ersetzen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Zahlung hat gemäß der im Vertrag vereinbarten Zahlungsweise und -fristen zu erfolgen. Die Zahlung wird nach Abschluss der Leistung und nach Rechungserhalt sofort fällig, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
6.2 Kommt es seitens des Auftraggebers zu Verzögerungen in der Zahlung oder ist es offenbar, dass der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen wird, können wir die Erfüllung unserer Verpflichtungen zurückstellen, bis die Zahlung erfolgt ist und noch ausstehende Leistungen oder Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen ausführen.
6.3 Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber Zinsen zu verlangen, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungen im Verzug ist. Der anzuwendende Zinssatz ist der durch die anzuwendende Gesetzgebung zulässige Höchstsatz. Die Zinsen sind zu zahlen vom Verzugsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung.
6.4 Hat der Auftraggeber den fälligen Betrag nicht beglichen, haben wir das Recht, den Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist an den Auftraggeber aufzulösen und eine Entschädigung für den entstandenen Verlust zu fordern.
6.5 Der Auftraggeber hat kein Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Zahlung zurückzustellen, wenn ausgelieferte Liefergegenstände unwesentliche Mängel aufweisen oder wenn wir mit der Lieferung unwesentlich in Verzug sind.
7. Leistungs- und Lieferungsvorschriften
7.1 Der Auftragnehmer hält bei den Leistungen und Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, Normen, die Sicherheits-vorschriften und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften ein.
7.2 Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß durchführen. Er setzt für die Durchführung der Leistungen qualifiziertes Personal ein. Er trägt dafür Sorge, dass von seinen Mitarbeitern die auf dem Gelände des Auftraggebers geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Betriebsordnung, über die der Auftraggeber informiert hat, eingehalten werden.
7.3 Bei der Leistungserbringung und der Verwendung der Lieferungen außerhalb von Deutschland, richtet sich Art und Umfang der von uns zu erbringenden Lieferung/Leistung nach der getroffenen vertraglichen Vereinbarung und im Übrigen nach deutschem Recht. Am Leistungsort geltende Rechtsvorschriften haben wir nur insoweit zu beachten, als dies im Vertrag ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Der Auftraggeber hat uns über die jeweils gültigen Normen und Sicherheitsvorschriften zu informieren. Mehrkosten, die uns daraus entstehen, dass die Aufnahmen nach Weisung des Auftraggebers entsprechend anderer als deutscher Normen und unserer Vorschriften gefertigt wird, hat der Auftraggeber zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis zu tragen.
8. Lieferbedingungen und Gefahrenübergang der Lieferungen
Alle vereinbarten Lieferbedingungen sind gemäß INCOTERMS (2000) auszulegen. Sollten keine Lieferbedingungen vereinbart worden sein, so gilt als Lieferbedingung "ab Werk" (EXW) unseres Herstellungsort und die Gefahr geht mit der Auslieferung ab unserem Herstellungsort auf den Auftraggeber über.
9. Zeitliche Erfüllung und Terminabstimmung
9.1 Die Lieferzeit beginnt gemäß Vereinbarung, jedoch nicht vor folgenden Zeitpunkten. Es gilt zuletzt eintretender Zeitpunkt: Unterzeichnung des Vertrags durch uns; Empfang der im Vertrag vereinbarten Anzahlung bei uns; oder Empfang aller vereinbarten Informationen sowie der Genehmigung der allgemeinen Aufnahmepläne durch den Auftraggeber bei uns.
9.2 Wir sind zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist berechtigt (mindestens genau so lang wie die Dauer des Verzugs), falls die Leistung oder Lieferung durch Verschulden des Auftraggebers oder unter seiner Anweisung tätiger Dritter verzögert wird, oder es offenbar ist, dass der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen wird, wie etwa aufgrund vom Auftraggeber beantragter Änderungen, Verzögerung der Genehmigung der entsprechenden Aufnahmepläne, Verzögerungen bei den Vorarbeiten am Drehort oder Zahlungsverzug.
9.3 Die Leistungen, die nicht in den Rahmen des vereinbarten Leistungsumfanges fallen, werden erst nach Erteilung eines entsprechenden Auftrages durch den Auftraggeber gegen gesonderte Berechnung ausgeführt.
10. Eigentumsübergang
10.1 Die Lieferung bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegenüber dem Auftraggeber unser Eigentum. Sollte die anzuwendende Gesetzgebung einen Eigentumsvorbehalt nicht zulassen, haben wir Anspruch auf ein Sicherungsrecht am Eigentum. Hierbei hat der Auftraggeber uns jegliche Unterstützung zur Absicherung des Eigentums oder zum Ergreifen anderer Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder anderer vergleichbarer Rechte für uns zu leisten. Der Eigentumsvorbehalt oder das Sicherungsrecht haben keinerlei Einfluss auf den Übergang des Gefahrübergangs.
10.2 Wir behalten uns das Eigentumsrecht an der Software, Videomaterial, und Fotomaterial vor. In dem Ausmaß, in dem eine solche Software, Videomaterial, und Fotomaterial im Umfang der Lieferung / Leistung enthalten ist, erhält der Auftraggeber das gebührenfreie, nicht exklusive und nicht übertragbare Recht diese Software, Videomaterial, und Fotomaterial nur in Verbindung mit der Lieferung / Leistung und für keinen anderen wie immer gearteten Zweck zu nutzen.
11. Abnahme
11.1 Die Abnahme wird entsprechend dem Vertrag ausgeführt. Sind im Vertrag keine Anforderungen für die durchzuführende Abnahme festgelegt, wird diese gemäß der üblichen Vorgehensweise durchgeführt.
11.2 Sollte sich durch die Abnahme herausstellen, dass die Lieferung / Leistung nicht die im Vertrag vereinbarten Bedingungen erfüllt, sind die Mängel aufzulisten und wir haben in einem angemessenen Zeitrahmen die bestehenden Mängel zu beheben, um sicherzustellen, dass die Lieferung / Leistung die Vertragsbedingungen erfüllt. Danach ist auf Antrag des Auftraggebers erneut eine Abnahme durchzuführen, außer wenn es sich um unbedeutende Mängel handelte.
11.3 Wenn die Abnahme vereinbart ist, muss sie unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder vollständig, so gilt die Leistung / Lieferung mit der Fertigstellung, spätestens jedoch mit Ablauf des fünften Werktages nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.
12. Leistungen des Auftraggebers
12.1 Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten am Ort der Leistungserbringung rechtzeitig alle Voraussetzungen, die eine zügige Leistungserbringung durch uns ermöglichen, zur Verfügung, insbesondere:
(a) Hilfsgeräte, die gemäss UVV, BGV und anderer Sicherheitsrichtlinien vom Auftraggeber direkt an dem jeweiligen Ort zu stellen sind (wie Arbeitsbühnen) und Gerüste, die zur Leistungserbringung notwendig sind; (b) Transport- und Verladegeräte; (c) technische Unterlagen und erforderliche Informationen (d) Strom, Druckluft, Versorgungseinrichtungen, Arbeits- und Betriebsmittel; (e) Erforderliche Hilfspersonen; (f) Geeignete Räume zur Verpflegung des Personals, wie Wasch- und Umkleideräume.
12.2 Der Auftraggeber hat ausführlich vor Beginn der Arbeiten über die Risiken am Arbeitsplatz und die bestehenden Sicherheits- und Werksvorschriften und den Arbeitsschutz zu unterrichten. Der Auftraggeber unterstützt das Personal des Auftragnehmers bei allen Maßnahmen, die dazu dienen Gefahren abzuwenden. Benötigt das Personal besondere Arbeitschutzgeräte und Schutzbekleidungen, stellt der Auftraggeber diese kostenlos zur Verfügung.
12.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, über alle ihm bekannten Störungen, Schäden sowie Änderungen vor Ort unverzüglich zu informieren.
13. Gewährleistung
13.1 Bei den Lieferungen leisten wir dafür Gewähr, alle diejenigen Lieferungen, die wegen mangelhaftem Design unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde und die innerhalb der genannten Gewährleistungsfrist infolge eines im Zeitpunkt vor der Abnahme liegenden Umstandes sind, unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl entweder unentgeltlich nachzubessern oder die entsprechenden Teile kostenlos neu zu liefern.
13.2 Die Gewährleistungzeit für alle Lieferungen ist 2 Wochen ab dem Tag der Übergabe oder der Abnahme der Lieferung. Der jeweils kürzere (bzw. früher endende) der beiden Zeiträume ist maßgebend.
13.3 Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich von aufgetretenen Mängeln an der Lieferung / Leistung zu unterrichten, die er im Rahmen dieser Gewährleistung beheben lassen will. Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 13.4 Diese Gewährleistung wird unter der Voraussetzung gegeben, dass das Videomaterial in allen Gesichtspunkten gemäß unseren Vorschriften und unter den festgelegten Bedingungen benutzt wird.
13.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere:
(i) jene Teile, deren Reparatur oder Ersatz aufgrund natürlicher Abnutzung erfolgt; (ii) Material, an denen Reparaturen, Veränderungen oder Anpassungen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen oder begonnen wurden; (iii) Teile, deren Schäden uns innerhalb der oben genannten Gewährleistungszeit nicht unverzüglich mitgeteilt wurden; (iv) Material, mit Mängeln oder Schäden aufgrund von nicht durch uns zu vertretender Fahrlässigkeit, Unfällen, Überbeanspruchung, unsachgemäßer Bedienung oder extremen Bedingungen, wie Temperaturen, Feuchtigkeit, Schmutz oder korrosive Substanzen; (v) Material, das ohne unser Verschulden beschädigt wurden.
13.6 Dem Auftraggeber wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, die Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Die uns vor Geltendmachung dieses Rechtes vom Auftraggeber zu setzende Nachbesserungsfrist muss schriftlich erfolgen. Ein Fehlschlagen liegt vor, wenn sie trotz zweier durchgeführter Nachbesserungs- und/oder Ersatzlieferungsversuche misslingt oder wenn sie unmöglich ist oder wenn sie von uns unberechtigterweise verweigert wird. Der Rücktritt ist nur bei unserer wesentlichen Pflichtverletzung möglich, die der Auftraggeber nachweisen muss.
14. Höhere Gewalt
Beide Vertragsparteien sind berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen, soweit die Erfüllung durch Umstände, die nicht ihrer Kontrolle unterliegen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, verhindert wird, einschließlich, aber nicht unbedingt beschränkt auf Krieg (unabhängig davon, ob dieser erklärt wurde oder nicht), Revolution, Streiks, Ausfall der Versorgung mit Energie, Brennstoffen, Transport, Ausrüstungen oder anderer Güter und Dienstleistungen, Naturkatastrophen, inakzeptable Wetterbedingungen, Regierungshandlungen, Verkehrsunfälle, Export- oder Importverbote, Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle, Sabotage, Aufruhr, Ausschreitungen und Bruch oder Verlust während des Transportes oder der Lagerung sowie Lieferverzug durch Subunternehmen (sofern diese durch die hier genannten Gründe höherer Gewalt verursacht wurden).
15. Haftungsbeschränkung
15.1 Unsere vertragliche Haftung ist auf den direkten Schaden, den vom Auftraggeber an ihn für das Videomaterial entrichteten Kaufpreis beschränkt. In keinem Fall haften wir für besondere, einklagbare, sonstige, indirekte Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produktionsausfall, Vermögensschäden, Gewinnausfall, Nutzungsausfall, oder Verlust von Verträgen.
15.2 Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit von uns, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Die Haftung nach den zwingenden Bestimmungen des Produktionshaftungsgesetzes bleiben unberührt.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
16.1 Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht.
16.2 Der Gerichtsstand für alle aus dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist der Haupsitz des Auftrag-nehmers.
16.3 Darüber hinaus sind wir berechtigt, für die Eintreibung der Forderungen, den Auftraggeber bei dem zuständigen Gericht zu verklagen, an dem der Auftraggeber seinen Wohnsitz hat.
17. Sprache und Salvatorische Klausel
17.1 Alle Unterlagen sowie der Schriftwechsel zwischen uns und dem Auftraggeber sind in deutscher Sprache zu erstellen.
17.2 Ist ein Teil des Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Teiles davon unberührt, soweit die Unwirksamkeit die wesentlichen Grundzüge des Vertrages nicht beeinträchtigt.
Stand: 1.8.2007